Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

Vertragsparteien sind der Vermieter und der/die umseitig bezeichnete/n Mieter. Der/die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Soweit nachstehend von dem Mieter oder dem Fahrer die Rede ist, sind damit jeweils alle Mieter bzw. Fahrer gemeint. unabhängig davon, ob männlich, weiblich oder mehrere. Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den/die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste, das Fahrzeugübernahmeprotokoll sowie die Datenschutz-Erklärungen und - hinweise sind Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ein besonderes Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht zusteht. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.

II. Nutzung des Mietwagens

  1. Der Mietwagen darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem gewerblichen Mieter angestellten Fahrern in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der/die Mieter hat/haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte aus Gründen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entgegen dieses Vertrages ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so hafte/t/n der/die Mieter auch für das Handeln des Nicht- Fahrtberechtigten, es sei denn, der Mieter kann beweisen, dass er dessen Handeln nicht zu vertreten hat. Der gewerbliche Mieter hat durch eine eigene Dokumentation oder regelmäßige Zusendung an den Vermieter sicherzustellen, dass tatsächliche Fahrer gegenüber Behörden benannt werden können. Andernfalls hat er für den wirtschaftlichen Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den Vermieter aufzukommen.
  2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesondert vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem/den Mieter/n untersagt, den Mietwagen zu motorsportlichen- oder Testzwecken sowie zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten (Recht des Tatortes) zu verwenden.
  3. Die Nutzung des Mietwagens ist grundsätzlich nur im Inland gestattet. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
  4. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, den Mietwagen schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig - mindestens vor jeder Fahrt - zu überprüfen.
  5. Der Mieter haftet für sämtliche eigene Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für Ansprüche Dritter aufgrund seiner Nutzung des Mietfahrzeuges und stellt daher den Autovermieter von solchen durch ihn verursachten Buß- undVerwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten frei, soweit er diese zu vertreten hat. Als Ausgleich für entstandene Kosten und Aufwand der Vermieterin aufgrund durch den Mieter selbst verursachter/selbst begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen hat der Vertragspartner Schadenersatz zu leisten. Die Höhe des angemessenen Schadenersatzes richtet sich nach den Kosten des Vermieters, um den Vorgang zu bearbeiten und beträgt pro Bearbeitung 35 Euro. Der Mieter hat das Recht des Nachweises, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand/Schaden entstanden ist. Er hat weiter das Recht, den Anspruch der Vermieterin zurückzuweisen, weil er nicht gefahren ist oder das vorgeworfene Vergehen ungerechtfertigt erhoben wurde. Daraus folgt die Pflicht, den Fahrer des Fahrzeuges aus der Reihe der berechtigten Fahrer zu benennen, der zum Zeitpunkt des Regelverstoßes das Mietfahrzeug genutzt hat und der demzufolge den Schaden und die verursachten Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten zu vertreten hat.

III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

  1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Leistung des Vermieters beinhaltet Wartungsdienst, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung, nicht jedoch Treibstoffkosten, sonstige Betriebsstoffe und Straßennutzungskosten.
  2. Der Mietwagen ist zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu den üblichen Geschäftszeiten in der vereinbarten Mietstation zurückzugeben. Eine Mietzeitüberschreitung von mehr als 59 Minuten gilt als weiterer Miettag. Die Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters und ist dem Vermieter 24 Stunden vorher genehmigen zu lassen. Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich eine Pauschale von EUR 200,- inkl. USt. pro angefangenem Tag zu verlangen. Dem Mieter steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass der Vermieter keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat. Darüber hinaus behält sich der Vermieter weitergehende Schadenersatzansprüche vor. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen und von ihm zu vertretenen Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet einer/s vereinbarten Haftungsreduzierung/-ausschlusses.
  3. Maßgeblich für die Bewertung der während der Miete entstandenen Schäden ist der Zustand des Fahrzeuges bei Abgabe am Standort der Vermieterin. Sollte der Mietwagen seitens der Vermieterin beim Mieter abgeholt und durch die Vermieterin oder deren Erfüllungsgehilfen zum Standort der Vermieterin überführt werden, gilt der Zustand bei Ankunft am Standort der Vermieterin als vereinbart und bildet die Grundlage der Schadensbewertung. Ein bei Abholung oder Abgabe angefertigtes Rücknahmeprotokoll dient nur zur Protokollierung grober, offensichtlicher Mängel und ersetzt kein Protokoll eines Sachverständigen. Die Grundlage der Abrechnung von Schäden und technischen Mängeln bildet die kurzfristig im Nachhinein zu erstellende Sachverständigenbewertung.
  4. Erfolgt die Rückgabe nicht in der vereinbarten Filiale, kann der Vermieter die Kosten der Rückführung erstattet verlangen.
  5. Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeuges nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Rückgaben außerhalb der Geschäftszeiten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung, sonst endet in solchen Fällen die Mietzeit mit einer ordnungsgemäßen Rückgabe mit Beginn der nächsten Öffnungszeit.5.Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden.
  6. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben.
  7. Bei Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt
  8. Die Geschäftsbedingungen und die Preisliste gelten bei Mietwagentausch unverändert weiter.

IV. Pflichten des Vermieters

1.Leistungsumfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug inklusive Zubehör und vereinbarter Zusatzleistungen zum Gebrauch.
2.Versicherung
a)Haftpflichtversicherung
Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Mietwagens enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht versichert.
b) Haftungsreduzierung
Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden. Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Verursachers ergeben. Der/die Mieter hafte/t/n pro Schadensfall je nach Schadensart bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung für in der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. -zubehör. Der/die Mieter kann/können seine/ihre Haftung bis zur Höhe eines niedrigeren Selbstbehaltes reduzieren. Dies bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Kosten hierfür sowie die Höhe des Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss
b.a.) einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung im Sinne der AKB oder
b.b.) einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Teilkaskoversicherung im Sinne der AKB. Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand. Wird eine Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so beinhaltet diese die Haftungsreduzierung nach Art einer Teilkaskoversicherung.
3. Fahrzeug-Defekt
a) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Mietwagens zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat und nicht der Mieter nach den Vertragsbedingungen für die Kosten haftet. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Bagatellschäden mit zu erwartenden Reparaturkosten bis zu EUR 50,-.
b) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern ein Preis in Abhängigkeit von verbrauchten Kilometern vereinbart wurde, darf der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen, sofern eine sofortige Reparatur nicht umsetzbar oder dem Mieter nicht zumutbar ist.

V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden am Mietwagen, Polizeiklausel

Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen. Ist die Polizei vom Unfallort aus nicht erreichbar, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen.

VI. Haftung des/der Mieter/s

Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden des Vermieters, die nach Übergabe des Mietwagens an den Mieter am und durch den Mietwagen entstehen. Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietwagens eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre auch bei gehöriger Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachter- und Abschleppkosten. Der/die Mieter hat/haben die Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

VII. Voraussetzungen der Haftung und der Haftungsreduzierung

1.
Der Mieter kann die Haftung nach Ziffer VI gemäß Ziffer VI reduzieren und haftet entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Ist keine Haftungsreduzierung vereinbart, haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.
2.
Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter/berechtigte Fahrer in einem seinem Verschulden entsprechenden Verhältnis nach§ 81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.
3.
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in den Mietbedingungen niedergelegten Pflichten zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen können. Abweichend davon ist der Vermieter an die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung gebunden, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für dieFeststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Mieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt.
4.
Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien, mangelnde Ladungssicherung etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
5.
Der Abschluss einer (erweiterten) Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Vereinbarung und Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages sowie Zahlung der Tagesgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

VIII. Zahlungsbedingungen

Der Vermieter kann eine Mietvorauszahlung in Höhe der Miet- und Nebenkosten sowie eine Kaution (Sicherheitsleistung) in Höhe bis zum Zeitwert des Mietwagens verlangen.

IX. Datenschutz

1. Allgemein
Der Vermieter wird personenbezogene Daten des Mieters und ggf. der berechtigten Fahrer verarbeiten, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sich das aus einem berechtigten Interessen im Rahmen der Kfz-Vermietung ergibt. In Bezug auf Ihr Auskunftsrecht und weitere Rechte verweisen wir auf unsere Datenschutzinformationen und - erklärung als Anlage zum Mietvertrag. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird oder vom/von den Mieter/n ausgestellte Scheck/s nicht eingelöst oder Rechnungen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist beglichen werden oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an Dritte weiterzuleiten. Da wir Fahrzeuge mit Ortungs- und Trackingsystemen einsetzen, weisen wir Sie darauf hin, diese Systeme im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes einzusetzen. Solche Fälle sind Verdacht auf Diebstahl, verspätete Rückgaben, Anzeichen für Unterschlagung, Unfälle oder Pannen. Weitere Informationen entnehmen Sie unseren Datenschutz-Erklärungen.
2. Weitere Information zur Datenverarbeitung
An dieser Stelle informieren wir Sie über die Erhebung personenbezogener Daten bei Geschäftsabschlüssen durch uns. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind. Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist das zu Beginn dieser AGB genannte Unternehmen. Für nähere Informationen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.
a) Personenbezogene Daten werden durch uns erhoben und gespeichert, soweit dies erforderlich ist um unsere vertraglichen Leistungen zu erbringen. Eine weitergehende Nutzung erfolgt nur, wenn Sie ausdrücklich eingewilligt haben. Teilweise bedienen wir uns externer Dienstleister mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, um Ihre Daten zu verarbeiten. Diese Dienstleister wurden von uns sorgfältig ausgewählt, schriftlich beauftragt und an Weisungen gebunden. Sie werden von uns regelmäßig kontrolliert. Die Dienstleister werden diese Daten nicht an Dritte weitergeben, sondern sie nach Vertragserfüllung und dem Abschluss gesetzlicher Speicherfristen löschen, soweit Sie nicht in eine darüberhinausgehende Speicherung eingewilligt haben.
b) Ihre Zahlungsdaten werden je nach dem von Ihnen ausgewählten Zahlungsmittel an den entsprechenden Zahlungsdienstleister übermittelt. Die Verantwortung für Ihre Zahlungsdaten trägt der Zahlungsdienstleister. Des Weiteren erfolgt eine Weitergabe Ihrer vertragsbezogenen Daten im Falle des Verdachts einer Strafanzeige oder Ordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde im Fall einer Anfrage der Strafverfolgungsbehörde oder Ordnungsbehörde. Dies sowohl bezogen auf Ihre Personalien, insbesondere Name und Anschrift, als auch Bezogen auf den Nutzungszeitraum und Daten des genutzten Kraftfahrzeugs inklusive Kennzeichen. Diese Daten können auch im Falle eines Verkehrsunfalls zur Regulierung des Verkehrsunfalls mit Dritten verwendet werden.
c) Sie haben das Recht, von uns jederzeit Auskunft zu verlangen über die zu Ihnen bei uns gespeicherten Daten. Dies betrifft auch deren Herkunft sowie die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Wenn Sie eine Einwilligung zur Nutzung von Daten erteilt haben, können Sie diese jederzeit widerrufen. Alle Informationswünsche, Auskunftsanfragen oder Widersprüche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte per E-Mail an autovermietung@fuhrparkhelden.de oder schriftlich an folgende Adresse: Fuhrparkhelden GmbH, Oranienstr. 9, 52066 Aachen.
d) In wichtigen Fällen, insbesondere wenn (i) bei der Anmietung gemachte Angaben, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Mieters oder über die Zahlungsdaten des Mieters, falsch sind oder (ii) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten des Mieters gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten um die sofortige Übergabe des gemieteten Fahrzeugs durchzusetzen und/oder die bestehende Forderung durchzusetzen.
e) Während der Benutzung des gemieteten Fahrzeugs durch den Fahrer ist es möglich, dass das vermietete Fahrzeug bauart- und nutzungsbedingte Daten erhebt und speichert. Ob und welche Daten durch das vermietete Fahrzeug erhoben werden ist dem jeweils zur Verfügung gestellten Handbuch des Kraftfahrzeugs zu entnehmen, in das der Mieter auf Wunsch vor der Anmietung Einblick erhält. Auf die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten unmittelbar durch das Kraftfahrzeug hat der Vermieter keinerlei Einfluss, dies obliegt alleine der Verantwortung des Herstellers des jeweiligen Kraftfahrzeugs. Der Vermieter jedenfalls wird keine derart erhobenen Daten auslesen oder sie einem konkreten Nutzer zuordnen oder dies auch nur versuchen.
f) Der Vermieter speichert keine zur Durchführung des Vertrages erhobenen Daten in dem jeweils vermieteten Kraftfahrzeug. Soweit durch den Nutzer selbstständig Daten in das vermietete Kraftfahrzeug eingegeben werden obliegt dies seiner eigenen Verantwortung. Vor einer Eingabe personenbezogener Daten wird sich der Nutzer insbesondere in dem zu dem vermieteten Fahrzeug zugehörigen Handbuch darüber informieren, auf welche Art die eingegebenen Daten gespeichert werden, ob und ggfs. wie sie wieder gelöscht werden können.
g) Eine Überwachung des Standorts des vermieteten Kraftfahrzeugs findet durch den Vermieter während der ordnungsgemäßen Nutzung nicht statt. In wichtigen Fällen, insbesondere in den Fällen entsprechend Absatz d dieses Abschnitts, darf der Vermieter zur Durchsetzung der ihm zustehenden Forderung auf Rückerhalt des vermieteten Fahrzeugs, durch den Einsatz von technologischen Mitteln, insbesondere den Einsatz eines GPS-Senders, den Aufenthaltsort des PKW feststellen.
h) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Missbrauch im Rahmen der Nutzung des vermieteten Fahrzeugs, weder durch Ihn noch durch von ihm autorisierte Nutzer, auftritt. Eine Eingabe von Daten ist nur im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zulässig. Der Zugriff auf oder die Erhebung von Daten Dritter, insbesondere früherer oder späterer Nutzer, ist unzulässig und zu unterlassen. Sollte dem Mieter im Rahmen der Nutzung eine Zugriffsmöglichkeit auf Daten Dritter bekannt werden, wird er den Vermieter über diese Zugriffsmöglichkeit spätestens bei Rückgabe des vermieteten Fahrzeugs informieren.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters. Ist der Mieter Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.

XI. Sonstiges

Laut Vorschriften der EU sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen: Die EU stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.showEtlng=DE

XII. Schlussbemerkungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.