Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind der Vermieter und der/die umseitig bezeichnete/n Mieter. Der/die Mieter
haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Soweit nachstehend von
dem Mieter oder dem Fahrer die Rede ist, sind damit jeweils alle Mieter bzw. Fahrer gemeint.
unabhängig davon, ob männlich, weiblich oder mehrere.
Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigt mit der Unterzeichnung des
Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind
durch den/die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu
machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die
jeweils gültige Preisliste, das Fahrzeugübernahmeprotokoll sowie die Datenschutz-Erklärungen und -
hinweise sind Bestandteil des Mietvertrages.
Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ein besonderes
Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht zusteht.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur
Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
II. Nutzung des Mietwagens
- Der Mietwagen darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den im Mietvertrag
angegebenen Personen sowie den bei dem gewerblichen Mieter angestellten Fahrern in dessen
Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.
Der/die Mieter hat/haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte aus
Gründen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entgegen dieses Vertrages ein
Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so hafte/t/n der/die Mieter auch für das Handeln des Nicht-
Fahrtberechtigten, es sei denn, der Mieter kann beweisen, dass er dessen Handeln nicht zu vertreten
hat. Der gewerbliche Mieter hat durch eine eigene Dokumentation oder regelmäßige Zusendung an
den Vermieter sicherzustellen, dass tatsächliche Fahrer gegenüber Behörden benannt werden
können. Andernfalls hat er für den wirtschaftlichen Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den
Vermieter aufzukommen.
- Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur
bei gesondert vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
zulässig. Es ist dem/den Mieter/n untersagt, den Mietwagen zu motorsportlichen- oder Testzwecken
sowie zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten (Recht des Tatortes) zu verwenden.
- Die Nutzung des Mietwagens ist grundsätzlich nur im Inland gestattet. Fahrten außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
- Der/die Mieter verpflichtet/n sich, den Mietwagen schonend zu behandeln, die
straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl
sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig - mindestens
vor jeder Fahrt - zu überprüfen.
- Der Mieter haftet für sämtliche eigene Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und sonstige
gesetzliche Bestimmungen sowie für Ansprüche Dritter aufgrund seiner Nutzung des Mietfahrzeuges
und stellt daher den Autovermieter von solchen durch ihn verursachten Buß- undVerwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten frei, soweit er diese zu vertreten hat. Als
Ausgleich für entstandene Kosten und Aufwand der Vermieterin aufgrund durch den Mieter selbst
verursachter/selbst begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen hat der
Vertragspartner Schadenersatz zu leisten. Die Höhe des angemessenen Schadenersatzes richtet sich
nach den Kosten des Vermieters, um den Vorgang zu bearbeiten und beträgt pro Bearbeitung 35
Euro. Der Mieter hat das Recht des Nachweises, dass dem Vermieter ein geringerer
Aufwand/Schaden entstanden ist. Er hat weiter das Recht, den Anspruch der Vermieterin
zurückzuweisen, weil er nicht gefahren ist oder das vorgeworfene Vergehen ungerechtfertigt
erhoben wurde. Daraus folgt die Pflicht, den Fahrer des Fahrzeuges aus der Reihe der berechtigten
Fahrer zu benennen, der zum Zeitpunkt des Regelverstoßes das Mietfahrzeug genutzt hat und der
demzufolge den Schaden und die verursachten Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige
Kosten zu vertreten hat.
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
- Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder bedarf einer gesonderten
Vereinbarung. Die Leistung des Vermieters beinhaltet Wartungsdienst, Verschleißreparaturen und
eine Haftpflichtversicherung, nicht jedoch Treibstoffkosten, sonstige Betriebsstoffe und
Straßennutzungskosten.
- Der Mietwagen ist zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu den üblichen Geschäftszeiten
in der vereinbarten Mietstation zurückzugeben. Eine Mietzeitüberschreitung von mehr als 59
Minuten gilt als weiterer Miettag. Die Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des
Vermieters und ist dem Vermieter 24 Stunden vorher genehmigen zu lassen. Bei schuldhafter
Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich
eine Pauschale von EUR 200,- inkl. USt. pro angefangenem Tag zu verlangen. Dem Mieter steht es
in
allen Fällen frei nachzuweisen, dass der Vermieter keinen oder nur einen geringeren Schaden
erlitten
hat. Darüber hinaus behält sich der Vermieter weitergehende Schadenersatzansprüche vor. Bei
verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf
eingetretenen und von ihm zu vertretenen Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet
einer/s vereinbarten Haftungsreduzierung/-ausschlusses.
- Maßgeblich für die Bewertung der während der Miete entstandenen Schäden ist der Zustand des
Fahrzeuges bei Abgabe am Standort der Vermieterin. Sollte der Mietwagen seitens der Vermieterin
beim Mieter abgeholt und durch die Vermieterin oder deren Erfüllungsgehilfen zum Standort der
Vermieterin überführt werden, gilt der Zustand bei Ankunft am Standort der Vermieterin als
vereinbart und bildet die Grundlage der Schadensbewertung. Ein bei Abholung oder Abgabe
angefertigtes Rücknahmeprotokoll dient nur zur Protokollierung grober, offensichtlicher Mängel
und
ersetzt kein Protokoll eines Sachverständigen. Die Grundlage der Abrechnung von Schäden und
technischen Mängeln bildet die kurzfristig im Nachhinein zu erstellende
Sachverständigenbewertung.
- Erfolgt die Rückgabe nicht in der vereinbarten Filiale, kann der Vermieter die Kosten der
Rückführung erstattet verlangen.
- Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem
Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe
eines Fahrzeuges nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Rückgaben außerhalb der
Geschäftszeiten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung, sonst endet in solchen Fällen die
Mietzeit mit einer ordnungsgemäßen Rückgabe mit Beginn der nächsten Öffnungszeit.5.Die
Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden.
-
Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben.
- Bei Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist der Vermieter
zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt
- Die Geschäftsbedingungen und die Preisliste gelten bei Mietwagentausch unverändert
weiter.
IV. Pflichten des Vermieters
1.Leistungsumfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug
inklusive Zubehör und vereinbarter Zusatzleistungen zum Gebrauch.
2.Versicherung
a)Haftpflichtversicherung
Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung
mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich
vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Mietwagens
enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht versichert.
b) Haftungsreduzierung
Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und
Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden.
Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle,
Parken und Unfallflucht des Verursachers ergeben.
Der/die Mieter hafte/t/n pro Schadensfall je nach Schadensart bis zur Höhe der jeweils vereinbarten
Selbstbeteiligung für in der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das
Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. -zubehör.
Der/die Mieter kann/können seine/ihre Haftung bis zur Höhe eines niedrigeren Selbstbehaltes
reduzieren. Dies bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Kosten hierfür sowie die
Höhe des Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss
b.a.) einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung im Sinne der
AKB oder
b.b.) einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Teilkaskoversicherung im Sinne der
AKB. Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als
Teilkasko-Tatbestand.
Wird eine Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so beinhaltet
diese die Haftungsreduzierung nach Art einer Teilkaskoversicherung.
3. Fahrzeug-Defekt
a) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die
Verkehrssicherheit des Mietwagens zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden
Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis
eingeholt hat und nicht der Mieter nach den Vertragsbedingungen für die Kosten haftet. Diese
Verpflichtung besteht nicht bei Bagatellschäden mit zu erwartenden Reparaturkosten bis zu EUR 50,-.
b) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern ein
Preis in Abhängigkeit von verbrauchten Kilometern vereinbart wurde, darf der Vermieter nach der
kartenmäßigen Entfernung abrechnen, sofern eine sofortige Reparatur nicht umsetzbar oder dem
Mieter nicht zumutbar ist.
V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden am Mietwagen, Polizeiklausel
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise
Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am
Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift zu notieren
und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen
oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem
Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen. Ist die Polizei vom Unfallort aus
nicht erreichbar, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen.
VI. Haftung des/der Mieter/s
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile
und Schäden des Vermieters, die nach Übergabe des Mietwagens an den Mieter am und durch den
Mietwagen entstehen. Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietwagens
eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre auch bei
gehöriger Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf
die Wertminderung sowie Gutachter- und Abschleppkosten. Der/die Mieter hat/haben die
Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.
VII. Voraussetzungen der Haftung und der Haftungsreduzierung
1.
Der Mieter kann die Haftung nach Ziffer VI gemäß Ziffer VI reduzieren und haftet
entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Ist keine Haftungsreduzierung vereinbart, haftet der
Mieter für alle von ihm zu vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.
2.
Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den
gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Im Falle grob fahrlässiger
Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter/berechtigte Fahrer in einem seinem Verschulden
entsprechenden Verhältnis nach§ 81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der
Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht
auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter
Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder
Drogeneinfluss.
3.
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in
den Mietbedingungen niedergelegten Pflichten zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung
führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine Einschränkung der
Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich
ziehen können. Abweichend davon ist der Vermieter an die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung
gebunden, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für dieFeststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Mieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn
eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt.
4.
Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung,
Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien,
mangelnde Ladungssicherung etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach
diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den
Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
5.
Der Abschluss einer (erweiterten) Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate
Vereinbarung und Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages sowie Zahlung der Tagesgebühr
gemäß jeweils gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind
ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der
vereinbarten Vertragsdauer.
VIII. Zahlungsbedingungen
Der Vermieter kann eine Mietvorauszahlung in Höhe der Miet- und Nebenkosten sowie eine Kaution
(Sicherheitsleistung) in Höhe bis zum Zeitwert des Mietwagens verlangen.
IX. Datenschutz
1. Allgemein
Der Vermieter wird personenbezogene Daten des Mieters und ggf. der berechtigten Fahrer
verarbeiten, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sich das aus
einem berechtigten Interessen im Rahmen der Kfz-Vermietung ergibt. In Bezug auf Ihr
Auskunftsrecht und weitere Rechte verweisen wir auf unsere Datenschutzinformationen und -
erklärung als Anlage zum Mietvertrag. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten
ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich
zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht
innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird oder vom/von
den Mieter/n ausgestellte Scheck/s nicht eingelöst oder Rechnungen nicht innerhalb der
vereinbarten Zahlungsfrist beglichen werden oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter
berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an Dritte weiterzuleiten.
Da wir Fahrzeuge mit Ortungs- und Trackingsystemen einsetzen, weisen wir Sie darauf hin, diese
Systeme im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes einzusetzen. Solche Fälle sind
Verdacht auf Diebstahl, verspätete Rückgaben, Anzeichen für Unterschlagung, Unfälle oder Pannen.
Weitere Informationen entnehmen Sie unseren Datenschutz-Erklärungen.
2. Weitere Information zur Datenverarbeitung
An dieser Stelle informieren wir Sie über die Erhebung personenbezogener Daten bei
Geschäftsabschlüssen durch uns. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich
beziehbar sind. Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist das zu
Beginn dieser AGB genannte Unternehmen. Für nähere Informationen verweisen wir auf unsere
Datenschutzerklärung.
a) Personenbezogene Daten werden durch uns erhoben und gespeichert, soweit dies erforderlich ist
um unsere vertraglichen Leistungen zu erbringen. Eine weitergehende Nutzung erfolgt nur, wenn Sie
ausdrücklich eingewilligt haben.
Teilweise bedienen wir uns externer Dienstleister mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, um Ihre
Daten zu verarbeiten. Diese Dienstleister wurden von uns sorgfältig ausgewählt, schriftlich beauftragt
und an Weisungen gebunden. Sie werden von uns regelmäßig kontrolliert. Die Dienstleister werden
diese Daten nicht an Dritte weitergeben, sondern sie nach Vertragserfüllung und dem Abschluss
gesetzlicher Speicherfristen löschen, soweit Sie nicht in eine darüberhinausgehende Speicherung
eingewilligt haben.
b) Ihre Zahlungsdaten werden je nach dem von Ihnen ausgewählten Zahlungsmittel an den
entsprechenden Zahlungsdienstleister übermittelt. Die Verantwortung für Ihre Zahlungsdaten trägt
der Zahlungsdienstleister.
Des Weiteren erfolgt eine Weitergabe Ihrer vertragsbezogenen Daten im Falle des Verdachts einer
Strafanzeige oder Ordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde im Fall einer Anfrage der
Strafverfolgungsbehörde oder Ordnungsbehörde. Dies sowohl bezogen auf Ihre Personalien,
insbesondere Name und Anschrift, als auch Bezogen auf den Nutzungszeitraum und Daten des
genutzten Kraftfahrzeugs inklusive Kennzeichen. Diese Daten können auch im Falle eines
Verkehrsunfalls zur Regulierung des Verkehrsunfalls mit Dritten verwendet werden.
c) Sie haben das Recht, von uns jederzeit Auskunft zu verlangen über die zu Ihnen bei uns
gespeicherten Daten. Dies betrifft auch deren Herkunft sowie die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Wenn Sie
eine Einwilligung zur Nutzung von Daten erteilt haben, können Sie diese jederzeit widerrufen. Alle
Informationswünsche, Auskunftsanfragen oder Widersprüche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte
per E-Mail an autovermietung@fuhrparkhelden.de oder schriftlich an folgende Adresse:
Fuhrparkhelden GmbH, Oranienstr. 9, 52066 Aachen.
d) In wichtigen Fällen, insbesondere wenn (i) bei der Anmietung gemachte Angaben, insbesondere zu
den persönlichen Verhältnissen des Mieters oder über die Zahlungsdaten des Mieters, falsch sind
oder (ii) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten
Mietzeit zurückgegeben wird, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten des Mieters
gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten um die sofortige Übergabe des
gemieteten Fahrzeugs durchzusetzen und/oder die bestehende Forderung durchzusetzen.
e) Während der Benutzung des gemieteten Fahrzeugs durch den Fahrer ist es möglich, dass das
vermietete Fahrzeug bauart- und nutzungsbedingte Daten erhebt und speichert. Ob und welche
Daten durch das vermietete Fahrzeug erhoben werden ist dem jeweils zur Verfügung gestellten
Handbuch des Kraftfahrzeugs zu entnehmen, in das der Mieter auf Wunsch vor der Anmietung
Einblick erhält. Auf die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten unmittelbar durch das
Kraftfahrzeug hat der Vermieter keinerlei Einfluss, dies obliegt alleine der Verantwortung des
Herstellers des jeweiligen Kraftfahrzeugs. Der Vermieter jedenfalls wird keine derart erhobenen
Daten auslesen oder sie einem konkreten Nutzer zuordnen oder dies auch nur versuchen.
f) Der Vermieter speichert keine zur Durchführung des Vertrages erhobenen Daten in dem jeweils
vermieteten Kraftfahrzeug. Soweit durch den Nutzer selbstständig Daten in das vermietete
Kraftfahrzeug eingegeben werden obliegt dies seiner eigenen Verantwortung. Vor einer Eingabe
personenbezogener Daten wird sich der Nutzer insbesondere in dem zu dem vermieteten Fahrzeug
zugehörigen Handbuch darüber informieren, auf welche Art die eingegebenen Daten gespeichert
werden, ob und ggfs. wie sie wieder gelöscht werden können.
g) Eine Überwachung des Standorts des vermieteten Kraftfahrzeugs findet durch den Vermieter
während der ordnungsgemäßen Nutzung nicht statt. In wichtigen Fällen, insbesondere in den Fällen
entsprechend Absatz d dieses Abschnitts, darf der Vermieter zur Durchsetzung der ihm zustehenden
Forderung auf Rückerhalt des vermieteten Fahrzeugs, durch den Einsatz von technologischen
Mitteln, insbesondere den Einsatz eines GPS-Senders, den Aufenthaltsort des PKW feststellen.
h) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Missbrauch im Rahmen der Nutzung des
vermieteten Fahrzeugs, weder durch Ihn noch durch von ihm autorisierte Nutzer, auftritt. Eine
Eingabe von Daten ist nur im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zulässig. Der Zugriff auf oder die
Erhebung von Daten Dritter, insbesondere früherer oder späterer Nutzer, ist unzulässig und zu
unterlassen. Sollte dem Mieter im Rahmen der Nutzung eine Zugriffsmöglichkeit auf Daten Dritter
bekannt werden, wird er den Vermieter über diese Zugriffsmöglichkeit spätestens bei Rückgabe des
vermieteten Fahrzeugs informieren.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages
genannten Vermieters. Ist der Mieter Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages
genannten Vermieters.
XI. Sonstiges
Laut Vorschriften der EU sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen: Die EU stellt eine
Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.showEtlng=DE
XII. Schlussbemerkungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre
Wirksamkeit zwischenzeitlich verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt werden.